BSV


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Satzungsentwurf

Vorstand

Satzungsentwurf

Da unsere "alte" Satzung nun schon fast vierzig Jahre alt ist und nicht mehr den aktuellen gesetzlichen und finanzrechtlichen Vorgaben entspricht, wurde von der
Mitgliederversammlung ein Ausschuss ins Leben gerufen, der der Mitgliederversammlung den Entwurf für eine neue Satzung vorlegen soll.

Über diesen Entwurf wird dann entschieden. Näheres bezüglich Änderungsvorschlägen (Termine usw.) sind den BSV Nachrichten zu entnehmen, seien aber auch schon hier genannt: 31.01.2012. Sie sind an den ersten Vorsitzenden zu richten.

Satzung des

BARGFELDER SPORTVEREIN e.V.


(Satzungsentwurf 01.11.2011)


vorgelegt von:

Walter Becker
Heinz Gerckens
Hermann Meyer



Inhalt

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Kassenführung
§ 5 Mitgliedschaften des BSV

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Beitragsleistungen und Pflichten
§ 10 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, Stimmrecht
§ 11 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 12 Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

III. Organe des BSV

§ 13 Vereinsorgane
§ 14 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
§ 15 Versicherungsschutz
§ 16 Mitgliederversammlung
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 18 Vorstand
§ 19 Beirat
§ 20 Ehrenrat

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des BSV

§ 21 Abteilungen
§ 22 Jugendversammlung

V. Vereinsleben

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
§ 24 Satzungsänderung und Fusion
§ 25 Datenverarbeitung und Internet
§ 26 Vereinsordnungen
§ 27 Kassenprüfung
§ 28 Haftungssausschluss
§ 29 Vereinseigentum

VI Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des Vereins
§ 31 Mittelverwendung nach Auflösung
§ 32 Inkrafttreten der Satzung

Präambel

Der Bargfelder Sportverein e.V. ist ein eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der BSV ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen der Ämter beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Der BSV setzt sich für die Gleichbehandlung der Frauen ein.


I. Grundlagen, Zweck, Gemeinnützigkeit, Mitgliedschaften


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet Bargfelder Sportverein e.V., nachfolgend BSV genannt.
(2) Der BSV wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter der
Nummer VR 2026 AH geführt.
(3) Der Sitz des BSV ist Bargfeld-Stegen.
(4) Die Vereinsfarben sind grün/weiß.

§ 2 Zweck


(1) Der BSV bezweckt die Förderung der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder und des Sports.
(2) Die Förderung der Jugendarbeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Insbesondere durch Ferienfahrten und allgemeine Veranstaltungen im Rahmen der überfachlichen Jugendarbeit.
(3) Durchführung von Vereinsveranstaltungen.
(4) Durchführung von "offenen" sportlichen Veranstaltungen für jedermann.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der BSV verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der BSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des BSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BSV.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BSV als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den BSV keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Kassenführung

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Kassenwart ist verpflichtet, die Bücher des BSV nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu führen, zum Ende des Geschäftsjahrs einen Rechnungsabschluss zu erstellen und die Buchungsunterlagen übersichtlich zu archivieren.
(3) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der von der Mitglieder-versammlung zu genehmigen ist.
(4) Details sind in einer Finanzordnung aufzuzeigen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist; gleiches gilt für deren Änderung.

§ 5 Mitgliedschaften des BSV

(1) Der BSV ist Mitglied im Kreissportverband Stormarn e. V. (KSV), Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV) und deren Fachverbänden.
(2) Der BSV erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände, Absatz (1), als verbindlich an und die Antidopingbestimmungen nach den Regeln des nationalen NADA-CODES.
Hinweis/Anmerkung: Für den deutschen Sport ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA-Code) das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk im Bereich des Dopings.
(3) Die Mitglieder des BSV unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum BSV den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der unter Absatz (1) aufgeführten Verbände. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der BSV seine Ordnungsgewalt auf die Verbände.

II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitglieder

(1) Mitglied im BSV können grundsätzlich nur natürliche Personen werden. Diese Regel gilt nicht für fördernde Mitglieder, Absatz (4).
(2) Der BSV besteht aus
2.1 ordentlichen Mitgliedern
2.2 fördernden Mitgliedern
2.3 Ehrenmitgliedern
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, unabhängig von deren Lebensalter.
(4) Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, unterstützen den BSV aber finanziell.
(5) Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende sind Personen, die sich um den BSV in besonderer Weise verdient gemacht haben und die auf Vorschlag des Beirats oder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand die Aufnahme positiv entscheidet.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Bei Wider-spruch gegen die Ablehnung entscheidet der Beirat endgültig.
(5) Minderjährige Vereinsmitglieder können die Mitgliedschaft im BSV nur erwerben, wenn alle gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft beantragen oder dem Antrag zugestimmt haben.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(1) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar
mit einer monatlichen Kündigungsfrist zum Quartalsende.
(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(3) (3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als ein halbes Jahr in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt.

(4) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem BSV. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassenen Gegenstände und Unterlagen dem BSV zurückzugeben.

§ 9 Beitragsleistungen- und Pflichten

(1) Höhe und Zahlungsweise der Beiträge sowie der Kostenbeitrag für die Aufnahme regelt
eine Beitragsordnung, die vom Vorstand zu erstellen ist und von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
(2) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, der am 1. Januar des Kalenderjahrs fällig ist;
er kann auch in Vierteljahres- oder Monatsbeiträgen erhoben werden.
(3) Der Kostenbeitrag ist mit dem Tag der Aufnahme fällig und umgehend zu entrichten.
(4) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzugsverfahren erhoben. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilen, haben ein Entgelt zu entrichten für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
(7) Mitglieder, die es versäumen, eine Änderung ihrer Bankverbindung mitzuteilen, müssen den Verein für die zusätzlichen Verwaltungskosten entschädigen.
(8) Neben dem Jahresbeitrag kann eine einmalige Umlage und/oder ein allgemeiner Arbeitseinsatz
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sparteninterne Arbeitseinsätze regeln die Sparten in eigener Zuständigkeit.

§ 10 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, Stimmrecht

(1) Rechte der Mitglieder
1.1 Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
1.2 Recht auf Mitgliedschaft in allen Abteilungen
1.3 Recht auf gleiche Behandlung aller Mitglieder
1.4 Auskunftsrecht über gespeicherte persönliche Daten
1.5 Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung
1.6 Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen
1.7 Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
1.8 Recht auf Stimmrechtsausübung
1.9 Aktives und passives Wahlrecht für volljährige ordentliche Mitglieder;
in Abteilungs- und in Jugendversammlungen aktives Wahlrecht ab 16 Jahren
(2) Pflichten der Mitglieder
2.1 Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen und Teilnahme am Arbeitseinsatz
2.2 Pflicht, sich satzungsgemäß und sportlich fair zu verhalten.

§ 11 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind durch schriftlichen Aushang am Infobrett an der Geschäftsstelle sowie auf der Homepage des BSV mit einer vorläufigen Tagesordnung vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand bekannt zu geben.
(2) Anträge
2.1 zu jeder Mitgliederversammlung können Anträge mit schriftlicher Begründung von den
ordentlichen Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Versammlungs-
termin beim Vorstand gestellt werden. Eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung
obliegt dem Vorstand.
2.2 Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden,
wenn die Tagesordnung Satzungsänderungen vorsieht.
2.3 Dringlichkeitsanträge müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
2.4 nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung
behandelt.
2.5 ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung der
Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen,
die den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung (wie unter Absatz 1) bekannt zu geben ist.
(3) Beschlussfähigkeit: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlussfassungen: Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den
Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.

§ 12 Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

(1) Gegen die Entscheidungen der Mitgliederversammlung kann innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Widerspruch eingelegt werden, der dem Vorstand schriftlich einzureichen ist. Der Widerspruch ist zu begründen. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Widerspruch.
(2) Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit einer Entscheidung der Mitgliederversammlung oder gegen die Widerspruchsentscheidung des Vorstands sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung zulässig und schriftlich mit Begründung bei den ordentlichen Gerichten einzureichen.
(3) Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung der öffentlichen Gerichtsbarkeit ist die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch den Ehrenrat des BSV, der vom Kläger anzurufen ist.
(4) Nach einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung ist kein Rechtsverfahren vor den öffentlichen Gerichten mehr zulässig. Die Beschlüsse sind dann endgültig rechtskräftig.

III. Organe des BSV

§ 13 Vereinsorgane

Die Organe des BSV sind:
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand und der Vorstand nach § 26 BGB
(3) Der Beirat
(4) Die Jugendversammlung
(5) Der Ehrenrat

§ 14 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

(1) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt für die Geschäftsstelle hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den BSV gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu honorieren.
(6) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des BSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den BSV entstanden und die nachzuweisen sind, vorausgesetzt der Vorstand hat die Tätigkeiten angeordnet oder ihnen zugestimmt.

§ 15 Versicherungsschutz

(1) Der Vorstand hat für den ausreichenden Versicherungsschutz der Funktionsträger zu sorgen. Dies sollten mindestens sein:
a. Haftpflichtversicherung für Vorstände
b. Unfallversicherung der VBG
c. Weitere/zusätzliche Versicherungen über den LSV
(2) Der BSV stellt einen angemessenen Versicherungsschutz für Vereinsmitglieder, in seinem Auftrag handelnde Personen (wie u.a. Trainer, Übungsleiter, Betreuer, Fahrer) und Besucher sicher.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BSV.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr
sowie Ehrenmitglieder und -vorsitzende
(3) Im ersten Kalenderquartal eines jeden Jahres muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens 10 % der am 31. Dezember des Vorjahres geführten stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
(5) Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.1 Entgegennahme der Berichte des Vorstands
1.2 Entgegennahme der Berichte der Abteilungsvorstände
1.3 Entgegennahme des Berichts des Jugendwarts
1.4 Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
1.5 Beschluss über die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung
des abgelaufenen Kalenderjahres
1.6 Beschluss über die Entlastung des Vorstands
1.7 Beratung und Beschluss über den jährlichen Haushaltsplan
1.8 Änderungen und Neufassungen der Satzung beschließen
1.9 Änderungen und Neufassungen von Ordnungen,
wie u.a. Finanz-, Beitrags-, Jugend-, Ehrenordnung, genehmigen
1.10 Beschluss über Abschluss, Änderung und Kündigung zustimmungspflichtiger Verträge
1.11 Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und/oder deren Belastung
1.12 Aufnahme von Darlehen und/oder Übernahme von Bürgschaften und Garantien
(2) Wahlen und Bestätigungen
2.1 Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB und der anderen Vorstandsmitglieder
2.2 Wahl des Gleichstellungsbeauftragten (Beauftragter für Frauen, Jugend und Männer)
2.3 Wahl des Pressewarts
2.4 Wahl der Kassenprüfer
2.5 Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
2.6 Bestätigung des Jugendwarts
2.7 Bestätigung gewählter Abteilungsleiter
(3) Festsetzung der Art und Höhe von Leistungen
3.1 Beiträge und Entgelte für Aufnahme
3.2. Umlagen
3.3. Arbeitsleistungen und deren Ersatz
(4) Ausschluss von Mitgliedern im Rechtsmittelverfahren
(5) Auflösung und Fusion des BSV

§ 18 Vorstand und Vorstand gemäß § 26 BGB

(1) Den Vorstand bilden folgende Personen:
a. der Vorsitzende (zugleich nach § 26 BGB)
b. der stellvertretende Vorsitzende (zugleich nach § 26 BGB)
c. der Kassenwart (zugleich nach § 26 BGB)
d. der Schriftführer
e. der Beisitzer
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für zwei Jahre gewählt. In Kalenderjahren mit ungeraden Endziffern werden der Vorsitzende und der Kassenwart gewählt; in Jahren mit geraden Endziffern der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Beisitzer.
(3) Mitglieder, die aus anderen Tätigkeiten für den Verein ein Entgelt erhalten, können nicht gewählt werden.
(4) Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, laden zur Sitzung ein; ihnen obliegt die Leitung der Versammlung
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des BSV. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressort-prinzip; Details sind in der Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt, aufzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplans, die Koordination der Investitionen in den Abteilungen, die Arbeit in den Abteilungen mit den Interessen des BSV abstimmen
(6) Der BSV wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorständen nach § 26 BGB vertreten, jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam.
(7) Eine Personalunion der einzelnen Vorstandsämter ist nicht zulässig.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächst-folgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Funktionsträgers. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.

(10) Der Vorstand ist befugt, nach Anhören der/des Abteilungsleiter/Jugendwarts und des Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des BSV schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtswegs Sanktionen zu verhängen:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Sperren
d. Ausschluss zu empfehlen

§ 19 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus folgenden Personen:
a. Vorstandsmitgliedern
b. Gleichstellungsbeauftragte
c. Jugendwart oder stellvertretend sein Vertreter
d. Abteilungsleiter oder stellvertretend deren Vertreter
(2) Der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende laden
zur Sitzung ein und leiten diese.
(3) Die Mitglieder b und c werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt; b in geraden und c in
ungeraden Kalenderjahren.
(4) Der Beirat berät den Vorstand. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung zur Aufstellung
des Haushaltsplans, die Koordination der Investitionen in den Abteilungen, die Arbeit in den
Abteilungen mit den Interessen des BSV abstimmen. Näheres regelt seine Geschäftsordnung.
(5) Er muss mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.

§ 20 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Seine Mitglieder dürfen kein weiteres Wahlamt im BSV ausüben.
(2) Den Vorsitzenden des Ehrenrats wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte.
(3) Die Aufgaben des Ehrenrats und seine Befugnisse sind in der Ehrenratsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
IV. Sonstige Gremien und Einrichtungen des BSV

§ 21 Abteilungen

(1) Die Gründung einer Vereinsabteilung entscheidet der Vorstand.
(2) Jede Abteilung des BSV soll von einem Leiter geführt werden, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung des Vorstandes beschrieben sind.
(3) Abteilungen sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des BSV. Dennoch obliegt ihnen die Aufgabe, die Interessen des BSV in den Fachausschüssen der Verbände KSV und LSV zu vertreten.
(4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse und Weisungen gebunden,
die die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand gefasst haben.
(5) Mindestens einmal im Jahr hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, und zwar vor der Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen mit einer Tagesordnung durch Aushang im Info-Kasten, sowie auf der Homepage des BSV bekannt zu geben. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
(6) Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
a. Wahl des Abteilungsvorstands, wie Leiter, stellv. Leiter und Beisitzer
b. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstands
c. Beratung des Abteilungsvorstands bezüglich Haushaltsanforderungen der Abteilung
(7) Mitglieder des BSV-Vorstands haben das Recht zur Teilnahme an den Abteilungsversammlungen.

§ 22 Jugendversammlung

(1) Die Jugend des BSV organisiert sich in der Jugendabteilung.
(2) Die Jugendabteilung ist keine rechtsfähige Untergliederung des BSV.
(3) Details regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des BSV beschlossen
wird und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(4) Der Jugendwart fungiert als Leiter der Jugendabteilung und ist Mitglied im Beirat des BSV. Im Falle seiner Verhinderung nimmt sein Stellvertreter das Mandat im Beirat wahr.
(5) Mindestens einmal im Jahr hat die Jugendversammlung stattzufinden, und zwar vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung mit Tagesordnung ist mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang im Info-Kasten, sowie auf der Homepage des BSV bekannt zu geben. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart oder seinem Stellvertreter geleitet.
(6) Die Jugendabteilung tagt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderhalbjahr.
(7) Die Jugendversammlung ist insbesondere zuständig für
a. Wahl des Jugendwarts
b. Wahl des stellvertretenden Jugendwarts
c. Wahl eines Beisitzers
d. Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstands
(8) Mitglieder des BSV-Vorstands haben das Recht zur Teilnahme an Jugendversammlungen.
(9) Nach Inkrafttreten dieser Satzung ist die Jugendversammlung verpflichtet, die seit dem
Februar 1982 gültige Jugendordnung zu überarbeiten und dieser Satzung anzupassen.
V. Vereinsleben

§ 23 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung

(1) Details über Wahlen und Abstimmungen sind in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Stimmberechtigt sind nur volljährige ordentliche Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme
(4) Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
(5) Grundsätzlich wird in offener Abstimmung gewählt. Wird von einem stimmberechtigten Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, muss die Wahl geheim durchgeführt werden.
(6) Von durchgeführten Wahlen und deren Ergebnissen sind Protokolle anzufertigen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Gleiches gilt für Protokolle aller weiteren Organe/Gremien des BSV.
(8) Eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung per Aushang am Infobrett oder auf der Homepage des BSV zu veröffentlichen.
(9) Die Protokolle der Organe/Gremien sind innerhalb von zwei Wochen zu erstellen. Jedem Funktionsträger ist ein Protokoll seines Organs/Gremiums zu überlassen; weiteren Sitzungs-/
Versammlungsteilnehmern nur auf Anforderung.

§ 24 Satzungsänderung, Fusion

(1) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung von Fusionen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen.

§ 25 Datenverarbeitung und Internet

(1) Zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben werden personenbezogene Daten der Mitglieder über deren persönliche und sachliche Verhältnisse vom BSV gespeichert, übermittelt und verändert; unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmunen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung datenrechtlich unzulässig war oder ist.
(3) Den Organen des BSV und allen Mitarbeitern des BSV oder wer sonst für den BSV tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem BSV hinaus.

§ 26 Vereinsordnungen

(1) Der BSV gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(2) Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das
Vereinsregister eingetragen
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist der Vorstand zuständig.
(4) Ordnungen können je nach Bedarf für Bereiche und Aufgabengebiete des BSV erlassen werden. Dazu gehören u. a.:
a. Finanzordnung
b. Beitragsordnung
c. Jugendordnung
d. Ehrenordnung
e. Wahlordnung
f. Geschäftsordnungen für die Organe des BSV
(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen zu Positionen a. bis d. von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. Der Inhalt der Ordnungen ist den Mitgliedern des BSV auf Anforderung bekannt zu geben.

§ 27 Kassenprüfung

(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstands darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in den Büchern des BSV erfasst wurden, somit den Grundsätzen ordentlicher Rechnungslegung entsprechen und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und die Kassenbücher des BSV nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im BSV angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegen-über verantwortlich. Ihren Kassenbericht haben sie der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Kalenderjahr jeweils einen Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Sofortige Wiederwahl der Kassenprüfer und die Wahl von Vorstands-mitgliedern im Jahr ihres Ausscheidens aus dem Vorstand ist nicht zulässig.

§ 28 Haftungsausschluss

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem BSV, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtl. Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der BSV haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des BSV oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des BSV gedeckt sind.

§ 29 Vereinseigentum

(1) Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des BSV dürfen nur seinen satzungsgemäßen Zwecken dienen.
(2) Mit allen dem BSV gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.
(3) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ganz oder teilweise
sowie deren Beleihung ist nur wirksam mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(4) Aufnahme von Darlehen und Hypotheken bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

VI. Schlussbestimmungen

§ 30 Auflösung des BSV
(1) Die Auflösung des BSV kann nur durch eine Mitgliederversammlung unter den in Absatz (2) genannten Voraussetzungen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Antrag auf Auflösung des BSV kann vom Vorstand oder von mindestens 10 % der ordent-lichen Mitglieder gestellt werden, wenn diese den Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 31 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung des BSV oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bargfeld-Stegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vornehmlich dem Breitensport und/oder der Jugendarbeit zuführt.
§ 32 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 7. März 2012 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft; gleichzeitig verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

.................................................. …….………………………….
(Hermann Meyer, 1. Vorsitzender) (Stefan Prötzsch, Schriftführer)

Bargfeld- Stegen, 7. März 2012




12. Februar 2012 | bargfeldersv@web.de

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